03. Feb. 2022

«Ostermundigen braucht eine starke Stimme»

DJI 0047

Nach der möglichen Fusion (geplant am 1.1.2025) würden die Interessen des künftigen Stadtteils Ostermundigen während einer gewissen Zeit von einem/einer Fusionsbeauftragten wahrgenommen werden (vgl. auch Kasten unten). Diese Person würde im künftigen Stadtteil Ostermundigen vom Volk gewählt, nähme bei fusionsrelevanten Geschäften im Gemeinderat Einsitz und könnte sich da über Anträge einbringen. Ausserdem würde sie einer Kommission vorstehen, die sich um die Belange des neuen Stadtteils kümmern würde. Der/die Fusionsbeauftragte hätte weitreichende Zuständigkeiten, wäre aber kein Gemeinderatsmitglied mit Stimmrecht. Die Lösung eines «Ostermundiger Sitzes» im Berner Gemeinderat wurde auch diskutiert, aber verworfen.

Daniel Arn ist Mitglied der Projektleitung und betreut als Rechtsanwalt unter anderem die Strukturfragen der Fusion. Im Interview erklärt er, weshalb sich das Modell des/der Fusionsbeauftragten durchgesetzt hat.

Daniel Arn, weshalb wurde im Projekt von einem eigenen «Ostermundiger Gemeinderat» für eine Übergangszeit abgesehen?

Nach einer Fusion der Gemeinden Bern und Ostermundigen zählt die Stadt Bern einen Stadtteil mehr und wächst um ungefähr 18’000 Einwohnerinnen und Einwohner. Diese Vergrösserung ist aber kein Grund, das Wahlverfahren zu ändern. Die fünf Gemeinderatsmitglieder in Bern werden im Proportionalverfahren gewählt, das die Stärke der Parteien abbildet. Würde der Gemeinde Ostermundigen für die Phase der Zusammenführung nach der offiziellen Fusion ein Sitz zuerkannt, könnte dies die parteipolitische Zusammensetzung des Gemeinderats massgeblich verfälschen. Der Stadtteil Ostermundigen kann sich auf anderem Weg Gehör verschaffen, dafür braucht es keinen festen «Ostermundiger Sitz» im Gemeinderat. Es gilt auch zu bedenken, dass die meisten Gemeinderatsgeschäfte weder fusionsrelevant noch den Stadtteil Ostermundigen als solchen betreffen, was ebenfalls gegen eine solche Lösung spricht.

Was spricht für das Modell eines/einer vom Volk gewählten Fusionsbeauftragten?

Viel! Um die Zusammenführung der Gemeinde Ostermundigen und der Stadt Bern erfolgreich zu gestalten, braucht Ostermundigen eine Stimme, die über die nötige Legitimation verfügt. Die Volkswahl gewährleistet dies, es ist ein wichtiger Akt, um Vertrauen zu schaffen. Diese Funktion hat die Aufgabe, in Ostermundigen – also vor Ort – die Bedürfnisse und Anliegen der Bevölkerung, der Vereine und auch der Wirtschaft zu ergründen und diese im Gemeinderat und in der Verwaltung der Stadt Bern einzubringen.

Der/die Fusionsbeauftragte nimmt bei fusionsrelevanten Geschäften mit Antragsrecht im Gemeinderat Einsitz und entscheidet auch selbst, welche Geschäfte fusionsrelevant sind. Wird es da in der Praxis nicht Abgrenzungsprobleme geben?

Nein, Abgrenzungsprobleme würde es nur dann geben, wenn nicht geklärt wäre, wer über die Fusionsrelevanz eines Geschäfts entscheidet. Der/die Fusionsbeauftragte entscheidet abschliessend, ob ein Geschäft fusionsrelevant ist und kann so gegebenenfalls Einfluss nehmen. Zu einem «Geschtürm» kann das nicht führen. Da dieser Funktion im Gemeinderat kein Stimmrecht zukommt, darf die Frage der Fusionsrelevanz auch nicht überbewertet wer-den. Die nun ins Auge gefasste Lösung erscheint deshalb sachgerecht.

Der/die Fusionsbeauftragte soll der Stadtteilkommission Ostermundigen vorstehen und eng mit ihr zusammenarbeiten. Wie sieht diese Zusammenarbeit aus?

Nicht nur die fusionsbeauftragte Person wird von den Stimmberechtigten gewählt, sondern auch die Mitglieder der Kommission. Die Stellung des/der Fusionsbeauftragten ist vergleichbar mit der Stellung eines Gemeindepräsidiums, als «primus inter pares» ist diese Person im Lead und vertritt den Stadtteil Ostermundigen gegen aussen. Gleichzeitig präsidiert diese Person die Kommission und stimmt als Mitglied dieser Kollegialbehörde mit.

Sie bezeichnen die Kombination zwischen der fusionsbeauftragten Person und der Kommission als starke Lösung für Ostermundigen. Weshalb?

Die Kommission kann dem Präsidium verbindliche Aufträge erteilen, welche gegenüber der Stadt Bern im Rahmen der Integration einzubringen sind. Damit wird gewährleistet, dass die Haltung des Stadtteils Ostermundigen breit abgestützt und damit auch genügend legitimiert ist. Da dieses Konstrukt nicht im Vereinsrecht, sondern im öffentlichen Recht der Stadt Bern gründet, können der Kommission und der/dem Integrationsdelegierten weitreichende Zuständigkeiten gewährt werden. Ich bin überzeugt, dass dieses Modell nach der Erprobung zur Integration des Stadtteils Ostermundigen vertieft und ausgebaut werden kann. Einerseits werden mit Fusionen Grenzen überwunden, andererseits können die durch die Grösse auftretende Nachteile mit einer verstärkten Stadtteilmitsprache kompensiert werden.

Ostermundigen bekommt mit diesem Modell eine Mitsprache, die in den anderen Stadtteilen so nicht existiert. Ist das nicht ungerecht?

Nein, solche Sonderlösungen gehören zu jeder Fusion. Besondere Regelungen sollen gewährleisten, dass das Zusammenführen von zwei Gemeinden erspriesslich über die Bühne geht. Sie erscheinen als unerlässliche vertrauensbildende Massnahmen. Solche Regelungen führen gegenüber den übrigen Stadtteilen zu einer Ungleichbehandlung, die aus rechtlicher und auch politischer Sicht nur dann zulässig ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt und zeitlich befristet ist. Aber es ist klar, in der Diskussion muss immer wieder mit Blick auf die übrigen Stadtteile, welche keine Sonderrechte geniessen, um Augenmass gebeten werden.


Phase der Zusammenführung nach der offiziellen Fusion

Nach der auf 1. Januar 2025 angesetzten möglichen Fusion von Bern und Ostermundigen wäre der Prozess der Zusammenführung der beiden Gemeinden noch nicht abgeschlossen. In vielen Bereichen würde der Zusammenschluss erst nach und nach umgesetzt. Zudem ist geplant, dass die aktuell laufende Ortsplanungsrevision O’mundo noch abgeschlossen würde und Ostermundigen, neu als Stadtteil der Gemeinde Stadt Bern, unter anderem an der Musikschule Bantiger sowie der Kehrichtverwertung Worblental KEWU beteiligt bleiben würde. Die baurechtliche Grundordnung von Ostermundigen würde nach der Fusion für eine längere Zeit parallel zur baurechtlichen Grundordnung von Ostermundigen weitergeführt werden. Diesem Umstand würde die Funktion des/der Fusionsbeauftragten und der Stadtteilkommission Rechnung tragen. Deren genaue Ausgestaltung ist in den Projektgremien noch in Arbeit.

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